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# § 13 KARBV — Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

- I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres

  - 1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr

  - 2. Zwischenausschüttungen

  - 3. Mittelzufluss (netto)

    - a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen

    - b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen

  - 4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich

  - 5. Ergebnis des Geschäftsjahres

- davon nicht realisierte Gewinne davon nicht realisierte Verluste

- II. Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.

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Zitiervorschlag: § 13 KARBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/13

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