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# § 12 KARBV — Verwendungsrechnung für das Sondervermögen

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

- I. Für die Ausschüttung verfügbar

  - 1. Vortrag aus dem Vorjahr

  - 2. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

  - 3. Zuführung aus dem Sondervermögen

- II. Nicht für die Ausschüttung verwendet

  - 1. Der Wiederanlage zugeführt

  - 2. Vortrag auf neue Rechnung

- III. Gesamtausschüttung

  - 1. Zwischenausschüttung

    - a) Barausschüttung

    - b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer

    - c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag

  - 2. Endausschüttung

    - a) Barausschüttung

    - b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer

    - c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag.

(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:

- I. Für die Wiederanlage verfügbar

  - 1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

  - 2. Zuführung aus dem Sondervermögen

  - 3. Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag

- II. Wiederanlage.

(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.

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Zitiervorschlag: § 12 KARBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12

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