Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.09.2021
Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen
zu beurteilen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.