Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 44 Anwendbare Vorschriften
Stand: 16.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/44#abs-1 (1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/44#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/44#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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