Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 45 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/45#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/45#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die Investmentkommanditgesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass insbesondere über Nummer 1 sowie 3 bis 6 zu berichten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/45#abs-3 (3) Ist der Abschlussprüfer verpflichtet, nur über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten. Angemessene Abstände im Sinne des Satzes 1 sind drei bis fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/45#abs-4 (4) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.