Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 43 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/43#abs-1 (1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft hat den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen eingehalten wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/43#abs-2 (2) Bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen ist die Berichterstattung getrennt nach jedem Vermögen vorzunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft notwendige Vermögen ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/43#abs-3 (3) Der Abschlussprüfer der extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder der extern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwerten.