Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 16 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/16#abs-2 (2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/16#abs-3 (3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.