Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

KAPrüfbV

§ 28 Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/28#abs-1 (1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und gegen Bestimmungen der Anlagebedingungen sowie über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Anlagebedingungen zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/28#abs-2 (2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:

1.
die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, für die Anteilinhaber und für die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft,
2.
die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/28#abs-3 (3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art. Über die in § 29 Absatz 3 genannten Verstöße ist in jedem Fall zu berichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/28#abs-4 (4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist festzustellen, ob die entsprechende gesetzliche Regelung eingehalten oder verletzt wurde.

§ 27 § 29