Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 17 Beurteilung der Ertragslage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/17#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ertragslage zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/17#abs-2 (2) Auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.