Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/292b#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wertes des Fonds entspricht, nur halten in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/292b#abs-2 (2) Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19 Nummer 10a genannten Ziele erheblich beeinträchtigt wird. Die Anlagegrenze von 30 Prozent gemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Entwicklungsförderungsfonds eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/292b#abs-3 (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds Derivate zu Absicherungszwecken erwerben.