Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Stand: 10.06.2019
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
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KAGBStand: 10.06.2019
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.