Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/207#abs-1 (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/207#abs-2 (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.

§ 206 § 208