Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 9 Besondere Wegebeiträge
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 12.10.1978 – 2 BvR 154/74Erhebung einer Abgabe zur Deckung der durch eine Neuordnung der Gemeindeverhältnisse infolge von Baumaßnahmen erforderlichen Aufwendungen (Schleswig-Holstein)Zitiert von 104
- VG Potsdam, 10.06.2015 – VG 8 K 1288/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmerinnen und Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht. § 8 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.