Anlage 2 (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1705)
| Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen | |
| Schnittfähiger Schmelzkäse | |
| - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr | 50% |
| - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% | 34% |
| Streichfähiger Schmelzkäse | |
| - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr | 40% |
| - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% | 30% |
| Schmelzkäsezubereitung | 20% |
| Kochkäse | |
| - Doppelrahmstufe | 42% |
| - Rahmstufe | 36% |
| - Vollfettstufe | 34% |
| - Fettstufe | 32% |
| - Dreiviertelfettstufe | 29% |
| - Halbfettstufe | 26% |
| - Viertelfettstufe | 24% |
| - Magerstufe | 22% |
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.
Änderungsverlauf
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16.07.2004 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518)
BGBl. 2004 I S. 1704
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20.12.1993 Ausfertigung
Anlage 2 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
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