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# § 6 KäseV — Käsegruppen

Käseverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:

```
Käsegruppe	Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse
Hartkäse	56% oder weniger
Schnittkäse	mehr als 54% bis 63%
Halbfester Schnittkäse	mehr als 61% bis 69%
Sauermilchkäse	mehr als 60% bis 73%
Weichkäse	mehr als 67%
Frischkäse	mehr als 73%.
```

(1a) Absatz 1 gilt nicht für

- 1. Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,

- 2. Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie

- 3. Pasta filata Käse.

(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.

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Zitiervorschlag: § 6 KäseV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/6

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