Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 62 Befreiung von Sicherheitsleistung
Stand: 24.12.2024
Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot
1. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
2. einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.