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§ 62 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Befreiung von Sicherheitsleistung

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot

1. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

2. einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.