Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 3 Untere Justizbehörden
Stand: 24.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/3#abs-1 (1) Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/3#abs-2 (2) Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 JustG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 11.02.2020 – 8 K 276/16Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.