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JustG NRW§ 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger
Stand: 24.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/25#abs-1 (1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und
2. die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/25#abs-2 (2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.10.2024 in Kraft
§ 25 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024
GV. NRW. 2024 S. 635
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.