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JustG NRW§ 24 Zweigstellen und Gerichtstage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/24#abs-1 (1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/24#abs-2 (2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.
Kapitel 3:
Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Änderungsverlauf
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09.03.2022 in Kraft
§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022
GV. NRW. 2022 S. 254
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09.03.2022 in Kraft
Überschrift zu Teil 1 Kapitel 3 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022
GV. NRW. 2022 S. 254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.