(1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.
Kapitel 3:
Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte