nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zweigstellen und Gerichtstage

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

Kapitel 3:

Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1:

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte