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JustG NRW§ 103 Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften
Stand: 24.12.2024
Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.