Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizdienstkleidungsverordnung

JusDKIVO

§ 6 Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung, die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld sowie den Dienstkleidungszuschuss.

§ 5 § 7