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§ 6 JusDKIVO (Sachsen) — Verwaltungsvorschriften

Justizdienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung, die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld sowie den Dienstkleidungszuschuss.