Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizdienstkleidungsverordnung
JusDKIVO§ 4 Pflegegeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/4#abs-1 (1) Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt kalenderjährlich in einer auf volle Euro abgerundeten Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres durch die Landesjustizkasse Chemnitz unmittelbar an den Beamten. Die Beschäftigungsbehörde setzt den auszuzahlenden Betrag fest und teilt diesen der Landesjustizkasse Chemnitz mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/4#abs-2 (2) Die Höhe des Pflegegeldes beträgt 40 Prozent der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsPolDKlVO .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/4#abs-3 (3) § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 5, 7 und 8 gilt für den Anspruch auf Pflegegeld entsprechend.