Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung
SächsPolDKlVO§ 2 Gutschrift auf dem Bekleidungskonto
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/2#abs-1 (1) In den auf die Grundausstattung des Beamten mit Dienstkleidung folgenden drei Jahren wird auf dem persönlichen Bekleidungskonto jährlich ein Betrag in Höhe von 115,42 Euro gutgeschrieben. Danach wird auf dem persönlichen Bekleidungskonto jährlich ein Betrag in Höhe von 230,84 Euro gutgeschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/2#abs-2 (2) Auf das Bekleidungskonto werden nur Beträge bis zum Erreichen eines Gesamtguthabens in Höhe von 500 Euro gutgeschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/2#abs-3 (3) Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die jährliche Gutschrift entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/2#abs-4 (4) Der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto entfällt für die Zeit,
1. für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Bezüge gezahlt werden,
2. eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte und einer vorläufigen Dienstenthebung oder wenn aus anderen Gründen keine Dienstkleidung getragen werden darf,
3. des Mutterschutzes gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in der tatsächlich kein Dienst geleistet wird,
4. der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß § 143a Abs. 3 Buchst. b SächsBG und
5. einer vollständigen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit aus sonstigen Gründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/2#abs-5 (5) Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit entfällt der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem persönlichen Bekleidungskonto mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgt, wenn die Dienstunfähigkeit bis dahin andauert. Der Anspruch entsteht wieder am ersten Tag des übernächsten Monats, der auf den Dienstantritt folgt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/2#abs-6 (6) Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. Eine Auszahlung erfolgt ausnahmsweise zur Erstattung von Kosten des Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes für den Erwerb von vom Amts- oder Polizeiarzt verordneten Sondergrößen von Schuhwerk.