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§ 4 JusDKIVO (Sachsen) — Pflegegeld

Justizdienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt kalenderjährlich in einer auf volle Euro abgerundeten Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres durch die Landesjustizkasse Chemnitz unmittelbar an den Beamten. Die Beschäftigungsbehörde setzt den auszuzahlenden Betrag fest und teilt diesen der Landesjustizkasse Chemnitz mit.

(2) Die Höhe des Pflegegeldes beträgt 40 Prozent der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsPolDKlVO .

(3) § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 5, 7 und 8 gilt für den Anspruch auf Pflegegeld entsprechend.