Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
JudDenkmStiftG§ 6 Direktor oder Direktorin
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/6#abs-1 (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/6#abs-2 (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
Änderungsverlauf
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1686 215)
BGBl. 2009 I S. 1686
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.