Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
JudDenkmStiftG§ 5 Kuratorium
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/5#abs-1 (1) In das Kuratorium entsenden:
Die Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schriftliche oder elektronische Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/5#abs-2 (2) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere
Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/5#abs-3 (3) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom Kuratorium aus seiner Mitte bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/5#abs-4 (4) Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Direktor oder die Direktorin einberufen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/5#abs-5 (5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. I S. 626
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1686 215)
BGBl. 2009 I S. 1686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.