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# § 6 JudDenkmStiftG — Direktor oder Direktorin

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.

(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.

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Zitiervorschlag: § 6 JudDenkmStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/6

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