Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
JudDenkmStiftG§ 7 Beirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/7#abs-1 (1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/7#abs-2 (2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.