Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
JudDenkmStiftG§ 7 Beirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/7#abs-1 (1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/7#abs-2 (2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.
Änderungsverlauf
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 7 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1686 215)
BGBl. 2009 I S. 1686
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.