Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

JudDenkmStiftG

§ 7 Beirat

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/7#abs-1 (1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/7#abs-2 (2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.

§ 6 § 8