Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1686
BGBl. 2009 I S. 1686 · 5.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“
Vom 3. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
einer „Stiftung Denkmal für
die ermordeten Juden Europas“
Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal
für die ermordeten Juden Europas“ vom 17. März 2000
(BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den
nationalsozialistischen Völkermord an den Juden
Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung
an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Wür-
digung in geeigneter Weise sicherzustellen.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbe-
sondere, indem sie
1. das Denkmal für die ermordeten Juden Europas
(Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und
betreibt,
2. eine ständige Ausstellung im Ort der Information
unterhält,
3. wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und
Seminarveranstaltungen durchführt und
4. im notwendigen Umfang begleitende Publika-
tionen erstellt.
(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die
im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma
und das Denkmal für die im Nationalsozialismus ver-
folgten Homosexuellen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der Vor-
stand“ durch die Wörter „der Direktor oder
die Direktorin“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. der Beirat.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Der erste Bindestrich wird Buchstabe „a)“ und
in dem neuen Buchstaben a wird der Schräg-
strich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach
den Wörtern „des Deutschen Bundestages“
das Wort „und“ eingefügt.
bb) Der zweite Bindestrich wird Buchstabe „b)“
und in dem neuen Buchstaben b wird das
Wort „und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden das Wort „Beru-
fung“ durch das Wort „Bestellung“ und
die Wörter „des Vorstands und des
Geschäftsführers/der Geschäftsführerin“
durch die Wörter „des Direktors oder der
Direktorin“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom
Vorstand“ durch die Wörter „vom Direk-
tor oder von der Direktorin“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Berufung“
durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstands
und der Geschäftsführung“ durch die Wörter
„des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „berufen“ durch das Wort
„bestellt“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Vorstand“ durch
die Wörter „den Direktor oder die Direktorin“ er-
setzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Direktor oder Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom
Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte
Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am
11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stif-
tung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die
Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die
Geschäfte der Stiftung.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „den Vor-
stand“ werden durch die Wörter „den Direktor
oder die Direktorin“ ersetzt.
6. In § 8 werden die Wörter „ , des Vorstands“
gestrichen.
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer
besonderen Form des Bundesadlers und der Um-
schrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden
Europas“.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
desbehörde kann den Wortlaut des Gesetzes zur
Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten
Juden Europas“ in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst
Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n
g e l a M e r k e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1686. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8c865d65f0f47202….