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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1686

BGBl. 2009 I S. 1686 · 5.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686
                                      Gesetz
                            zur Änderung des Gesetzes
    zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“
                                                 Vom 3. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
               Gesetzes zur Errichtung
             einer „Stiftung Denkmal für
           die ermordeten Juden Europas“
   Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal
für die ermordeten Juden Europas“ vom 17. März 2000
(BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2

                      Stiftungszweck
      (1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den
   nationalsozialistischen Völkermord an den Juden
   Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung
   an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Wür-
   digung in geeigneter Weise sicherzustellen.

     (2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbe-
   sondere, indem sie

   1. das Denkmal für die ermordeten Juden Europas
      (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und
      betreibt,
   2. eine ständige Ausstellung im Ort der Information
      unterhält,
   3. wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und
      Seminarveranstaltungen durchführt und
   4. im notwendigen Umfang begleitende Publika-

      tionen erstellt.
      (3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die
   im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma
   und das Denkmal für die im Nationalsozialismus ver-
   folgten Homosexuellen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
      strichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der Vor-
           stand“ durch die Wörter „der Direktor oder
           die Direktorin“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort

           „und“ ersetzt.
       cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

          „3. der Beirat.“
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
      dert:

      aa) Der erste Bindestrich wird Buchstabe „a)“ und
          in dem neuen Buchstaben a wird der Schräg-
          strich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach
          den Wörtern „des Deutschen Bundestages“
          das Wort „und“ eingefügt.
      bb) Der zweite Bindestrich wird Buchstabe „b)“
          und in dem neuen Buchstaben b wird das
          Wort „und“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden das Wort „Beru-
               fung“ durch das Wort „Bestellung“ und
               die Wörter „des Vorstands und des
               Geschäftsführers/der Geschäftsführerin“
               durch die Wörter „des Direktors oder der
               Direktorin“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom
               Vorstand“ durch die Wörter „vom Direk-
               tor oder von der Direktorin“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Berufung“
               durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstands
          und der Geschäftsführung“ durch die Wörter
          „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      In Satz 2 wird das Wort „berufen“ durch das Wort
      „bestellt“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 werden die Wörter „den Vorstand“ durch
      die Wörter „den Direktor oder die Direktorin“ er-
      setzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

                 Direktor oder Direktorin
      (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom
   Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte
   Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am
   11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stif-

   tung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.

     (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die
   Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die
   Geschäfte der Stiftung.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 1.
BGBl. 2009, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687
  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „den Vor-
     stand“ werden durch die Wörter „den Direktor
     oder die Direktorin“ ersetzt.

6. In § 8 werden die Wörter „ , des Vorstands“
   gestrichen.
7. § 12 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 12
                       Dienstsiegel

    Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer
  besonderen Form des Bundesadlers und der Um-
  schrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden
  Europas“.“

                        Artikel 2
                Bekanntmachungserlaubnis

   Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
desbehörde kann den Wortlaut des Gesetzes zur
Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten
Juden Europas“ in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                  Berlin, den 3. Juli 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst
Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n
g e l a M e r k e l

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1686. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8c865d65f0f47202….