Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung

JuZuVO

§ 7 Familiensachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/7#abs-1 (1) Die Familiensachen werden zugewiesen:

1. dem Amtsgericht Brilon

für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Medebach,

2. dem Amtsgericht Lüdenscheid

für die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen,

3. dem Amtsgericht Meschede

für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/7#abs-2 (2) Für Familiensachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 6 § 7a