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§ 7 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Familiensachen

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Familiensachen werden zugewiesen:

1. dem Amtsgericht Brilon

für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Medebach,

2. dem Amtsgericht Lüdenscheid

für die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen,

3. dem Amtsgericht Meschede

für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg.

(2) Für Familiensachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.