(1) Die Familiensachen werden zugewiesen:
1. dem Amtsgericht Brilon
für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Medebach,
2. dem Amtsgericht Lüdenscheid
für die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen,
3. dem Amtsgericht Meschede
für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg.
(2) Für Familiensachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.