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JuZuVO

§ 39 Verkehrsordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/39#abs-1 (1) Den in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichten obliegt in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 bis 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide, die von den dort genannten Kreisen und kreisfreien Städten erlassen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/39#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte in den in Absatz 1 genannten Bußgeldverfahren ist gegeben, wenn

1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist oder

2. der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/39#abs-3 (3) Lässt die gerichtliche Zuständigkeit sich nicht nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Amtsgericht.

§ 38 § 40