Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung

JuZuVO

§ 24 Wettbewerbsstreitsachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/24#abs-1 (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Bochum

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/24#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 23 § 25