Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 24 Wettbewerbsstreitsachen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/24#abs-1 (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Bochum
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/24#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 JuZuVO →
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- LG Düsseldorf, 23.02.2025 – 37 O 19/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.