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JuZuVO

§ 38 Jugendstrafsachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/38#abs-1 (1) Die in der Anlage 2 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig

1. für die Jugendrichter-Haftsachen gemäß Absatz 2 aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte II genannten Amtsgerichte,

2. für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt,

3. für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/38#abs-2 (2) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/38#abs-3 (3) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter

1. im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozeßordnung zu treffen hat,

2. im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung zu treffen hat,

3. Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, § 41 Absatz 4, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.

§ 37 § 39