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JuZuVO

§ 28a Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/28a#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/28a#abs-2 (2) Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport betroffen ist, mit Ausnahme des Gütertransports auf dem Wasser oder in der Luft, werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Aachen zugewiesen. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/28a#abs-3 (3) Absatz 2 gilt auch für Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, deren wesentlicher Inhalt der grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße und auf der Schiene ist und die von dem Anwendungsbereich

a) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 1119, 1120), das zuletzt durch Protokoll vom 5. Juli 1978 (BGBl. 1980 II S. 721, 733) geändert worden ist, oder

b) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2144, 2149), das zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2016 (BGBl. 2016 II S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt durch Änderungsbeschluss vom 20. April 2015 (BGBl. 2016 II S. 378, 379) geändert worden sind,

erfasst werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/28a#abs-4 (4) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Abschnitt 10

Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug

§ 28 § 29