Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung

JuZuVO

§ 29 Grenzüberschreitende Prozesskosten- und Beratungshilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.

§ 28a § 30