Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 29 Grenzüberschreitende Prozesskosten- und Beratungshilfe
Stand: 26.08.2026
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.