Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 28 Schiedsrichterliche Angelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/28#abs-1 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/28#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abschnitt 9a
Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften