Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung

JuZuVO

§ 27 Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/27#abs-1 (1) Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Bochum

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/27#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Abschnitt 8a

Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,

Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

§ 26 § 27a