Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 27 Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/27#abs-1 (1) Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Bochum
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/27#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abschnitt 8a
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer