Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 27 Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/27#abs-1 (1) Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Bochum
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/27#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abschnitt 8a
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 JuZuVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 02.09.2025 – 28 U 110/25Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.