Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 26 Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowieStreitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/26#abs-1 (1) Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) in der jeweils geltenden Fassung, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,
3. dem Landgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,
4. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/26#abs-2 (2) Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen
1. dem Amtsgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Amtsgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,
3. dem Amtsgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,
4. dem Amtsgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.