(1) Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Bochum
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
(2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abschnitt 8a
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer