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§ 2 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Auswärtige Strafkammern

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auswärtige Strafkammern werden gebildet

1. im Landgerichtsbezirk Münster

bei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken,

2. im Landgerichtsbezirk Kleve

bei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg.

Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Verbrechen zugewiesen.