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JuZuVO

§ 18a Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/18a#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/18a#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Abschnitt 7a

Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen

§ 18 § 18b