(1) Die Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abschnitt 7a
Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen