Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 8 Durchführung der Verhandlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 § 8a