Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 8 Durchführung der Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2022 I S. 2066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.