Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 15 Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundesprüfstelle den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Inland begangen worden, so teilt die Bundesprüfstelle der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundesprüfstelle die Entscheidungen in analoger Anwendung des § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2022 I S. 2066
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