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JVollzDSG NRW

§ 6 Datengeheimnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/6#abs-1 (1) Den in Vollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/6#abs-2 (2) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) sind, sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/6#abs-3 (3) Personen oder nicht öffentliche Stellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Anstalt Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen oder denen von Vollzugsbehörden personenbezogene Daten von Gefangenen übermittelt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit oder der Übermittlung von personenbezogenen Daten vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/6#abs-4 (4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit fort.

§ 5 § 7