Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
JVollzDSG NRW§ 5 Rechte der betroffenen Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/5#abs-1 (1) Jede betroffene Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1. allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung (§ 37),
2. Benachrichtigung (§ 38),
3. Auskunft (§ 39),
4. Akteneinsicht (§ 40),
5. Löschung (§ 42),
6. Einschränkung der Verarbeitung (§ 43) und
7. Berichtigung (§ 44).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/5#abs-2 (2) Die Vollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen Anträge der betroffenen Personen nach diesem Gesetz in der für den Antrag gewählten Form beantwortet werden. Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen schriftlich, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/5#abs-3 (3) Die Erteilung von Informationen nach den §§ 37 bis 39 erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger sachgrundloser Wiederholung von Anträgen, kann die Vollzugsbehörde den Antrag ohne Bescheid oder ohne die Angabe von Gründen ablehnen.